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Schuldner können die Pfändungsfreigrenze der Pfändungstabelle entnehmen

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W enn Gläubiger kein Pardon kennen und Schuldnern immer wieder das Girokonto pfänden wollen, sollten sich die von den Kontopfändung bedrohten Schuldner, in der Pfändungstabelle rechtzeitig über die gesetzliche Pfändungsfreigrenze informieren und sich ihren monatlich festgeschriebenen Pfändungsfreibetrag sichern. Dieser Freibetrag, welcher von den Gläubigern nicht gepfändet werden darf, richtet sich nach verschiedenen Kriterien, unter anderem nach dem Familienstand des Schuldners und wie vielen Personen gegenüber er unterhaltspflichtig ist.

Seit dem 01. Juli 2011 beträgt der grundlegend festgeschriebene Pfändungsfreibetrag nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung genau 1.028,89 Euro pro Monat. Zuvor lag dieser Freibetrag bei gerade einmal 985,15 Euro pro Monat. Diese Pfändungsfreigrenze ist allerdings nur für Singles ohne Unterhaltsverpflichtungen gültig. Wer noch derartiger Verpflichtungen nachkommen muss, der darf sich über höhere Pfändungsfreigrenzen freuen. Ebenfalls ist der Pfändungsfreibetrag, der für den einzelnen Schuldner gilt, abhängig von dessen Nettolohn. Bis zu einem Nettolohn von monatlich 1.029,99 Euro werden keine Pfändungen vorgenommen. Überschuldete Personen, die einer Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, können erst gepfändet werden, wenn ihr Einkommen den Betrag von 1.419,99 Euro pro Monat übersteigt. Bei der Unterhaltspflicht zwei weiteren Personen gegenüber, steigt das unpfändbare Nettoeinkommen monatlich sogar auf 1.639,99 Euro an.

Die genaue Aufschlüsselung, welche Beträge bei welchem Einkommen gepfändet werden dürfen, sind sehr übersichtlich in der aktuellen Pfändungstabelle aufgeschlüsselt. So können Schuldner sich bereits im Vorfeld informieren, wie hoch der pfändbare Betrag bei ihrer aktuellen Einkommenssituation ausfällt und wie schnell sie damit bestehende Schulden abtragen können. Ratsam ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls, wenn vom Schuldner rechtzeitig auf ein Pfändungsschutzkonto zurückgegriffen wird. Denn dann entfällt die mühevolle Sicherung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze durch einen Antrag bei Gericht, sollte es zu einer Kontopfändung gekommen sein. Wird ein Pfändungsschutzkonto, welches alle Aufgaben eines herkömmlichen Girokontos erfüllen kann, eingerichtet, besteht der monatlich festgeschriebene Pfändungsschutz automatisch. Vorsicht ist allerdings wieder bei der Unterhaltspflicht geboten, denn liegt eine solche Unterhaltspflicht vor, muss für das Pfändungsschutzkonto ein höherer Pfändungsschutz bei der Bank gesondert beantragt werden.

Fazit: Alles in allem gibt ein Blick in die Pfändungstabelle dem Schuldner immer Aufschluss darüber, mit welchem pfändungsfreien Betrag aus seinem Einkommen er fest rechnen kann, auch wenn viele Gläubiger kein Pardon kennen und alles versuchen, um an ihr Geld zu kommen. Weitere Informationen hinsichtlich den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und den festgeschriebenen Pfändungsfreibeträgen der Pfändungstabelle können interessierte Schuldner oder Gläubiger gerne unserem Insolvenz Ratgeber entnehmen...
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